Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines
Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte zwischen der TOP CAD Center GmbH (nachfolgend TOP CAD) und dem Auftraggeber im In- und Ausland. Die Geschäftsbedingungen gelten für bestehende und zukünftige geschäftliche Beziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers (nachfolgend AG) werden ausdrücklich nicht Vertragsinhalt, auch wenn ihnen seitens der TOP CAD nicht ausdrücklich widersprochen wird.

Sofern der Auftraggeber die nachfolgenden allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen nicht gelten lassen will, hat er dies vorher schriftlich der TOP CAD anzuzeigen. Abweichungen hiervon werden nur mit schriftlicher Bestätigung der TOP CAD wirksam.

2. Angebote / Vertragsabschluss
Die von der TOP CAD erstellten Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Die in Datenblättern, Anzeigen und Prospekten gemachten Angaben sind unverbindlich und stellen keine Zusicherung der Produkteigenschaften dar.

Ein Vertrag gemäß diesen Bedingungen kommt durch eine schriftliche Auftragsbestätigung der TOP CAD zustande. Mündliche Nebenabreden sowie jede Zusicherung von Eigenschaften sowie etwaige Vertragsänderungen oder -Ergänzungen gelten nur, wenn diese ausdrücklich und schriftlich bestätigt wurden.

3. Vertragsgegenstand
Gegenstand der Vereinbarung ist die Lieferung von Hardware und Software, die Konzeption des Einführungsprozesses, Beratungs-, Schulungs-und Supportdienstleistungen, sowie die Implementierung des Systems beim Auftraggeber. Die Parteien sind sich einig, dass eine Implementierung der Hardware im Rahmen der Standard-Funktionen der Software erfolgen soll. Für die Lieferung und Nutzung der Hardware sowie der Software gelten darüber hinaus immer die Geschäftsbedingungen der jeweiligen Hersteller. Sämtliche Harmonisierungs-, Standardisierungs- und Normierungsarbeiten wie z.B. die Entwicklung neuer Nummern- und Klassensysteme oder die Neugestaltung von Geschäfts- und Konstruktionsprozessen sind kein Bestandteil dieser Vereinbarung. Sollten diese Arbeiten für einen sinnvollen Einsatz von Standard-, CAD/PDM-Software erforderlich sein, werden sie separat als Dienstleistung angeboten und ggfs. beauftragt.

4. Preise / Leistung
Die sich aus dem jeweils gültigen bzw. aus dem individuellen Angebot ergebenden Preise verstehen sich als Festpreise. Mehrwertsteuer und andere gesetzliche Abgaben im Lieferland sowie eventuelle Kosten für Verpackung, Transportversicherung oder Umwelt-Abwicklungspauschalen sowie dem Transport werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt. Fahrtkosten werden nach tatsächlich erbrachtem Aufwand separat in Rechnung gestellt.

Die TOP CAD behält sich vor, den jeweiligen Preis angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen durch Änderung der Leistungsanforderung durch den Auftraggeber, durch gesetzliche Anforderung an die Ingenieurleistung oder aufgrund von Preiserhöhungen durch Wechselkursschwankungen bei der TOP CAD eintreten. Die TOP CAD wird dem Kunden diese Änderungen auf dessen Anforderung hin nachweisen. Geringfügige Änderungen an den Engineering-Leistungen gehen zu Lasten der TOP CAD.

Die TOP CAD ist berechtigt, zur Erbringung der vertraglichen Leistungen Unteraufträge zu vergeben.

Sofern Mitarbeiter oder Beauftragte von TOP CAD beim Auftraggeber tätig werden, steht dem Auftraggeber kein Weisungsrecht zu, dieses obliegt ausschließlich der TOP CAD.

Produktänderungen im Rahmen der Notwendigkeiten oder technische Verbesserungen behält sich TOP CAD vor, sofern diese dem Auftraggeber im Vergleich zum Auftragsgegenstand zumutbar sind.

Die Weitervermietung der Engineering-Leistung ist nur mit vorher eingeholter schriftlicher Zustimmung der TOP CAD möglich. Der Zustimmungsvorbehalt gilt auch für die Nutzung der Engineering-Leistung von Töchtern oder Zulieferern des Auftraggebers. Der Auftraggeber übernimmt hierfür die Gewähr.

Für Dienstleistungen beträgt der maximale Abnahmezeitraum 6 Monate nach Auftragserteilung. Die nach 6 Monaten nicht abgenommenen Dienstleitungen werden danach zu 100% in Rechnung gestellt und können zu einem späteren Zeitpunkt abgerufen werden.

5. Urheber-/Verwertungsrecht, geschütztes Knowhow
Die TOP CAD räumt dem Auftraggeber mit vollständiger Bezahlung für sämtliche im Auftrag des Auftraggeber entwickelten bzw. erbrachten vertraglichen Leistungen, wie Planungen, Zeichnungen, Modelle, Werkzeuge oder Vorrichtungen und andere Arbeitsergebnisse das ausschließliche und zeitlich unbeschränkte Recht ein, diese in dem im Auftrag beschriebenen bzw. durch den Auftragszweck festgelegten Umfang zu nutzen.

Für den Fall, dass die TOP CAD im Rahmen ihrer vertraglichen Verpflichtungen auch eine Individualsoftware erstellt hat, ist TOP CAD nicht verpflichtet, dem Kunden den Quellcode zur Verfügung zu stellen.

Sofern eine Software als Vertragsgegenstand seitens TOP CAD geliefert wird, räumt TOP CAD dem Auftraggeber das nicht ausschließliche Recht ein, diese bestimmungsgemäß mit dem Vertragsgegenstand zu nutzen. Vervielfältigungen, Weitergabe und Verwendung der Software zu nicht im Vertrag festgelegten Zwecken sind nicht gestattet. Wenn der Auftraggeber dies wünscht, ist dies in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien festzulegen und vom Kunden gesondert zu vergüten. Auch ein Aufheben dieser Schriftformklausel muss schriftlich erfolgen.

TOP CAD macht ergänzend an den aufgeführten Vertragsgegenständen ein geschütztes betriebliches und geschäftliches Know-how geltend, speziell für die Beratungs- und Schulungsdienstleistungen, aber auch, soweit von TOP CAD archivierte Daten auf eine andere Datenbanken-Software weiter übertragen werden.

Diese Leistungen stellen ein geschütztes und/oder technisches Know-how von TOP CAD dar und sind vertraulich zu behandeln. Der AG ist daher nicht berechtigt, solche Ausarbeiten, Unterlagen und Datenbanken-Software ohne vorherige schriftliche Zustimmung von TOP CAD an Dritte zu weiterzugeben. Dritte sind auch etwaige Tochterunternehmen des AG.

6. Gewährleistung
Grundsätzlich gilt eine Gewährleistungsfrist von 12 Monaten ab dem Zeitpunkt der Abnahme eines Systems. Treten während der Gewährleistungsfrist Mängel auf, so verlängert sich die Gewährleistungsfrist um den Zeitraum, währenddessen die Mängel beseitigt werden. Der Auftraggeber unterstützt den Auftragnehmer bei der Mängelbehebung derart, dass entsprechende Systemtests durchgeführt werden. Programmfehler hat der Auftraggeber TOP CAD unverzüglich mitzuteilen; TOP CAD ist verpflichtet, diese unverzüglich an den Hersteller der Software zu melden, damit dieser Abhilfe schaffen kann. TOP CAD weist darauf hin, dass CAD/PDM-Software eine Standardsoftware des jeweiligen Herstellers ist; die Beseitigung von Fehlern liegt somit ausschließlich im Machtbereich dieser Hersteller. Sollte ein Softwarefehler erheblichen Einfluss auf die Abwicklung von elementaren Geschäftsprozessen beim Auftraggeber haben, werden Auftraggeber und TOP CAD Ausweichlösungen (sog. Work-Arounds) entwickeln, soweit dies in einem wirtschaftlich vertretbaren Rahmen möglich ist. Bei gerügten Fehlern, die auf falscher Bedienung seitens des Auftraggebers beruhen, muss TOP CAD darlegen, dass es sich um Bedienungsfehler des Anwenders oder um fehlerhafte Stammdaten handelt und nicht von TOP CAD zu vertretende Mängel sind. Die in einem solchen Fall entstehenden Mehraufwendungen für Problemanalyse und -beseitigung werden von TOP CAD separat dokumentiert und nach Aufwand berechnet.

7. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
Grundsätzlich ist der Auftraggeber verpflichtet, den Systemeinführungsprozess entsprechend den Vorgaben von TOP CAD umfassend zu unterstützen. Dies umfasst neben der Benennung eines entscheidungsbefugten Projektleiters auch die Freistellung von Key-Usern (wenn erforderlich). Darüber hinaus erbitten wir die Bereitstellung eines Arbeitsplatzes für die Dauer der Implementierungsarbeiten beim Auftraggeber.

Dies bedeutet im Einzelnen:

  • Für die Konzeptionsphase:

Unterstützung bei der Beschaffung aller notwendigen Informationen zur Abbildung der Geschäftsprozesse in der CAD/PDM-Software.

  • Für die Übernahme von Altdatenbeständen (falls gewünscht):

Festlegung der zu übernehmenden Datenobjekte

  • Bereitstellung der Daten in gebräuchlichen Formaten
  • Unterstützung bei der Prüfung der Datenkausalität
  • Prüfung der Datenqualität
  • Abnahme des Endergebnisses der Datenübernahme

Erfassung von Parameter- und Stammdaten, wenn keine automatische Datenübernahme erfolgt

  • Für die Individualisierung von Formularen (falls gewünscht):
  • Entwicklung von Layout-Vorgaben für die Umsetzung in der CAD/PDM-Software
  • Erhebung aller für einen Produktivbetrieb notwendigen Reports
  • Für die Vorbereitung des Produktivbetriebs:
  • Unterstützung bei der Definition von Testszenarien

Bereitstellung der für die Testverfahren erforderlichen IT-Infrastruktur

  • Für die Durchführung von Schulungsmaßnahmen:

– Bereitstellung von geeigneten Räumlichkeiten (falls die Maßnahmen nicht bei TOP CAD stattfinden)

– Hilfestellung bei der Koordination

8. Programm-Wartung
Die angebotenen Programmwartungen sind Produkte der Hersteller und beinhalten die kostenlose Bereitstellung von Patches und neuen Releases der CAD/PDM-Software. Die Installations-und Implementierungsarbeiten für die Inbetriebnahme neuer Patches / Releases durch TOP CAD sind Dienstleistungen, die nicht Bestandteil der Wartung sind und somit separat angeboten und beauftragt werden müssen. Gleiches gilt für technische / methodische / organisatorische Beratungen und Hilfestellungen hinsichtlich des Einsatzes der CAD/PDM-Software, unabhängig davon, ob diese Leistungen telefonisch oder vor Ort erbracht werden.

9. Haftung
Die TOP CAD übernimmt keine Haftung für Daten, entgangenen Gewinn oder sonstige mittelbare oder Folgeschäden, soweit kein Vorsatz, keine grobe Fahrlässigkeit, keine Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten und kein Fall des Fehlens zugesicherter Eigenschaften seitens der TOP CAD vorliegen. Die Höhe des Schadensersatzes ist außer in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit sowie insbesondere bei der einfachen Fahrlässigkeit von wesentlichen Vertragspflichten pro Schadensfall begrenzt auf 20 % der Höhe des Auftragswertes, max. € 50.000 oder bei Fortsetzungszusammenhang auf max. € 100.000.

10. Zusatzanforderungen / ChangeRequests
Sollten die Standardfunktionen der CAD/PDM-Software ggfs. für die Abbildung der Geschäftsprozesse des Auftraggebers nicht ausreichen und wünscht der Auftraggeber deshalb individuelle Systemerweiterungen, die über ein Customizing via Parametertabellen hinausgehen, werden diese Erweiterungen im Einzelfall analysiert, angeboten, beauftragt und zusätzlich abgerechnet (ChangeRequest). Diese Vorgehensweise gilt auch, wenn nach Systemabnahme Änderungen am Customizing durchgeführt werden sollen.

11. Abnahme Systeme und Dienstleistungen
Grundsätzlich sind Arbeiten von TOP CAD schriftlich abzunehmen, wenn TOP CAD die Arbeiten fertig- gestellt hat und dies durch Vorlage eines Abnahmeformulars anzeigt. Der Kunde hat die Dienstleistungen unmittelbar nach Abschluss auf Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit zu überprüfen. Sofern eine Beanstandung nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt bei der TOP CAD Center GmbH eingeht, gilt diese als funktionsfähig genehmigt und abgenommen im Sinne des § 377 Abs. 2 HGB. Unwesentliche Mängel, welche die Funktionstüchtigkeit nicht beeinträchtigen, berechtigen den Kunden nicht zur Verweigerung der Abnahme. Mit der Abnahme beginnt die Gewährleistungsfrist.

12. Geheimhaltung / Datenschutz
TOP CAD verpflichtet sich, alle im Rahmen der Geschäftsbeziehungen mit dem Auftraggeber bekannt gewordenen Betriebsgeheimnissen zu wahren und nicht weiterzugeben. Dies gilt auch für Betriebsangehörige von TOP CAD. TOP CAD belehrt seine Mitarbeiter über die Geheimhaltungspflicht gemäß des Datenschutzgesetzes.

Beide Parteien verpflichten sich gegenseitig, alle ausdrücklich als vertraulich gekennzeichneten Informationen und Unterlagen der anderen Partei, die in Erfüllung und Abwicklung der Geschäftsbeziehung zugänglich werden, nicht an Dritte weiter zu geben oder in sonstiger Weise Dritten zugänglich zu machen. Bei mit der TOP CAD verbundenen Unternehmen handelt es sich nicht um Dritte im Sinne dieser Bestimmung.

13. Lieferung und Lieferzeit

Liefertermine und Lieferzeiten sind unverbindlich, sofern dies nicht abweichend schriftlich und ausdrücklich vereinbart ist. Lieferung erfolgt nur, solange der Vorrat reicht. Sofern nach Auftragserteilung Änderungen oder Ergänzungen des Auftrages durch den Auftraggeber verlangt werden, ist ein Liefertermin erneut zu vereinbaren. Sofern sonstige Umstände eintreten, die von TOP CAD nicht zu vertreten sind und die Einhaltung des Liefertermin unmöglich machen, so verschiebt sich der Liefertermin um einen angemessenen Zeitraum.

Sofern die TOP CAD an der rechtzeitigen Auftragserfüllung, z. B. durch Beschaffungs-, Fabrikations- oder Lieferstörungen bei ihr oder bei ihrem Zulieferanten gehindert wird, so gelten die allgemeinen Rechtsgrundsätze mit der Maßgabe, dass der Auftraggeber nach Ablauf von einem Monat eine Nachfrist von vier Wochen setzen kann. Ist die Nichteinhaltung eines verbindlichen Liefertermins nachweislich auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik ,Aussperrung oder auf sonstige nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen von der TOP CAD nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen, so wird die Lieferfrist angemessen verlängert.

Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten, wenn er der TOP CAD nach Ablauf der verlängerten Frist eine angemessene Nachfrist setzt und die TOP CAD nicht innerhalb der Nachfrist erfüllt. Die Rücktrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen. Wird der TOP CAD die Vertragserfüllung aus den vorgenannten Gründen ganz oder teilweise unmöglich, so wird sie von ihrer Lieferpflicht frei.

Die TOP CAD ist in einem dem Auftraggeber zumutbaren Rahmen zu Teillieferungen berechtigt.

Die Lieferung gilt als erfolgt, sobald die Ware zum vereinbarten Termin im Versand bereitgehalten oder dem Frachtführer übergeben wird.

14. Versand der Ware und Übergang der Gefahr
Der Versand der Ware erfolgt ab Lager der TOP CAD auf Rechnung und Gefahr der des Auftraggebers. Für Versand, Verpackung und Versicherung werden die anfallenden Kosten an den Auftraggeber weiterberechnet. Wird eine besondere Art der Versendung gewünscht, so hat der Auftraggeber die dadurch zusätzlich anfallenden Kosten ebenfalls zu tragen. Sofern sich der Versand oder die Abholung der Ware auf Wunsch des Auftraggebers oder aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr auf ihn über, sobald die TOP CAD die verkauften Waren versand- oder abholbereit bereit gestellt hat.

15. Gewährleistung für Hardware
Die TOP CAD gewährleistet, dass die Waren nicht mit Mängeln behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.

Die TOP CAD und der Auftraggeber sind sich darüber einig, dass im Handbuch und / oder in der Preisliste enthaltene Erklärungen und Beschreibungen keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften darstellen.

Ansprüche des Auftraggebers aufgrund von Mängeln der Ware setzen voraus, dass der Auftraggeber den in § 377 HGB normierten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Mängelrüge hat schriftlich spätestens innerhalb von 14 Tagen ab Lieferung der Ware zu erfolgen. Während der Gewährleistungsfrist auftretende Mängel hat der Auftraggeber der TOP CAD unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate und beginnt mit dem Tag der Lieferung. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen für Mängel bzw. Schäden, die auf betriebsbedingte Abnutzung, normalen Verschleiß, äußere Einflüsse oder Bedienungsfehler zurückzuführen sind. Hierzu zählen z. B. unsachgemäßer Gebrauch, der Betrieb mit falscher Stromart oder –spannung sowie der Anschluss an ungeeignete Stromquellen, Brand, Blitzschlag, Explosion oder netzbedingte Überspannungen, Feuchtigkeit aller Art, falsche oder fehlerhafte Programme, Software und/oder Verarbeitungsdaten.

Die Gewährleistung entfällt, sofern der Auftraggeber oder ein von ihm beauftragter Dritter ohne Zustimmung der TOP CAD an Geräten, Elementen oder Zusatzeinrichtungen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten durchführt. Dies gilt dann nicht, wenn der Auftraggeber den vollen Nachweis führt, dass die angezeigten Mängel weder insgesamt noch teilweise durch solche Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten verursacht worden sind und dass die Mängelbeseitigung durch die Änderung oder durch die Instandsetzungsarbeit nicht erschwert wird. Sofern die Mängelrüge berechtigt und rechtzeitig erteilt wurde, hat der Auftraggeber der TOP CAD eine angemessene Frist zur Nacherfüllung von mindestens vier Wochen zu setzen. Der Auftraggeber teilt der TOP CAD mit, ob er als Nacherfüllung die Nachbesserung der mangelhaften Ware oder die Lieferung einer neuen, mangelfreien Ware wünscht. Die TOP CAD ist jedoch berechtigt, die gewählte Nacherfüllung zu verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten durchgeführt werden kann und wenn die andere Art der Nacherfüllung keine erheblichen Nachteile für den Auftraggeber mit sich bringen würde. Die TOP CAD kann die Nacherfüllung insgesamt verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten durchführbar ist.

Der TOP CAD stehen für die Durchführung der Nacherfüllung für denselben oder in direktem Zusammenhang stehenden Mangel drei Versuche innerhalb der vom Auftraggeber gesetzten Frist zu. Der Auftraggeber hat nach dem dritten fehlgeschlagenen Nacherfüllungsversuch das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder zu mindern. Das Rücktritts- oder Minderungsrecht kann bereits nach dem ersten erfolglosen Nacherfüllungsversuch ausgeübt werden, sofern dem Auftraggeber ein zweiter Versuch innerhalb der gesetzten Frist nicht zuzumuten ist. Sofern die TOP CAD die Nacherfüllung unter den oben genannten Voraussetzungen verweigert hat, steht dem Auftraggeber das Rücktritts- bzw. Minderungsrecht sofort zu. Der Rücktritt wegen eines unerheblichen Mangels ist ausgeschlossen.

Der Auftraggeber hat der TOP CAD den Aufwand zu ersetzen, welcher dadurch entsteht, dass die TOP CAD aus Gewährleistung in Anspruch genommen wurde, ohne dass ein Mangel überhaupt vorhanden war oder ohne dass die TOP CAD zur Gewährleistung verpflichtet war.

16. Abwerbung
Der Auftraggeber verpflichtet sich, während Verrichtung des Auftrages und für die Folgezeit von einem Jahr kein Personal der TOP CAD abzuwerben, unabhängig davon, ob dies auf Veranlassung des Mitarbeiters oder des Auftraggebers geschieht. Die Abwerbung oder versuchte Abwerbung der Arbeitskräfte der TOP CAD stellt eine grobe Vertragsverletzung dar. Der Auftraggeber ist im Falle der Abwerbung zur Bezahlung eines Schadensersatzanspruches in Höhe eines Jahres-Bruttogehaltes des abgeworbenen Mitarbeiters verpflichtet. Die TOP CAD verpflichtet sich ihrerseits keine Abwerbung von Mitarbeitern des Auftragsgebers zu betreiben.

17. Zahlungsbedingungen
Alle Rechnungen sind, falls nicht eine andere schriftliche Vereinbarung getroffen worden ist, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum mit Zahlungseingang bei TOP CAD ohne Abzug in der in der Rechnung ausgewiesenen Währung an TOP CAD zu bezahlen.

Leistet TOP CAD Steuerungs- und/oder Anwendungssoftware, hat der Auftraggeber den Rechnungsbetrag hierfür als Einmalzahlung zu bewirken.

Erbringt die TOP CAD Beratungs-, Schulungs-, Engineering-Leistungen bzw. andere Dienst- und Werkleistungen, sind 50 % der hierauf entfallenden Auftragssumme sofort mit Auftragsbestätigung bzw. Auftragserteilung von dem Auftraggeber an TOP CAD zu bezahlen. Die TOP CAD ist berechtigt, die Bezahlung weiterer 40 % der Auftragssumme nach Erbringung der hälftigen Leistung fällig zu stellen. Der verbleibende Restbetrag von 10 % der Auftragssumme hat der Auftraggeber mit Abschluss der Auftragsleistungen zu bezahlen. Ist innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit des Rechnungsbetrages keine Zahlung erfolgt, so tritt automatisch Verzug ein. Ab diesem Zeitpunkt hat der Auftraggeber den Rechnungsbetrag mit dem für Unternehmer/Kaufleute in § 288 Absatz 2 BGB festgelegten gesetzlichen Zinssatz in Höhe von 8 % über dem jeweiligen aktuellen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank – EZB -zu verzinsen. Dienstleistungsguthaben können nur mit TOP CAD-Dienstleitungen verrechnet werden, die Voraussetzung dafür ist ein bestehender Dienstleitungsvertrag mit TOP CAD. Dienstleistungsguthaben können maximal 24 Monate angespart werden, ältere Guthaben verfallen.

18. Stornierung von Terminen und Schulungen
können bis 21 Tage vor Beginn kostenfrei storniert werden. Bei Stornierungen bis zu 7 Tage vor Beginn werden 50% des Auftragswertes berechnet. Bei einer Stornierung nach diesem Zeitpunkt oder bei Nichtteilnahme werden 100% berechnet.

19. Gerichtsstand / Erfüllungsort
Ausschließlicher Gerichtsstand für beide Parteien, soweit rechtlich zulässig, ist für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten das Amtsgericht Dortmund.

20. Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Sollten die Bestimmungen des Vertrags insgesamt oder einzelne von ihnen nicht rechtswirksam und/oder undurchführbar sein, oder sollte sich in der Gesamtregelung eine Lücke herausstellen, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Vertragsvorschriften nicht berührt. Die Vertragsparteien sind alsdann verpflichtet, anstelle der unwirksamen und/oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausführung einer Lücke eine Regelung zu treffen, die soweit möglich dem am nächsten kommt, was nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt ist.